| Im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen bezeichnet man mit Büromaterial
alle Verbrauchsgüter im Büroalltag (z. B. Kopierpapier,
Druckertinte, Toner, Radiergummis und Schreibgeräte wie Kugelschreiber
oder Bleistifte). Darüber hinaus können alle Güter
mit einem Anschaffungswert bis zu 60 Euro netto, die im Büro
von Unternehmen eingesetzt werden, z. B. Locher, Heftgeräte,
Taschenrechner, Spitzmaschinen oder Kleinmöbel nach deutschem
Steuerrecht wie Büromaterial behandelt werden.
In der Finanzbuchhaltung werden Ausgaben für Büromaterial
als Sofort-Aufwand gebucht und im Rahmen des Jahresabschlusses
auf das GuV-Konto abgeschlossen. Das ist allerdings nur bei so
genannten "selbstständig nutzbaren" Gütern
der Fall. Ein Scanner, der zum Betrieb an einen Computer angeschlossen
werden müsste, kann beispielsweise nicht als Aufwand für
Büromaterial verbucht werden, obwohl er eventuell weniger
als 60 Euro netto kostet, sondern zählt ebenso wie alle Büromaschinen
oder Büromöbel, die 60 Euro netto oder mehr bei ihrer
Anschaffung gekostet haben, zur Betriebs- und Geschäftsausstattung
(BGA) bzw. zu Büromaschinen.
Quellenangabe : Wikipedia
|